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Google muss vergessen können

Haben Sie schon einmal nach sich selbst bzw. Ihrer Firma gegoogelt? Vielleicht haben Sie dabei auch unangenehme Beiträge gefunden, Beiträge die nicht gerechtfertigt sind. Wer will das schon über sich finden? Bisher konnte man jedoch nichts dagegen tun. Jetzt aber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für eine überraschende Entscheidung getroffen: Wir Europäer können unter bestimmten Bedingungen eine Löschung solcher Einträge verlangen – dann, wenn die Ergebnisse von Google unser Recht auf Privatsphäre verletzen. Wir haben ein „Recht auf Vergessenwerden“.

Ich selbst sehe das als einen Fortschritt an. Allerdings sollte man sich vergegenwärtigen, dass das nur die Auffindung solcher Beiträge durch die Suchmachschine Google selbst betrifft, nicht den Fundort.

Ich sehe dieses Urteil aber auch mit zwiespältigen Gefühlen. Wer entscheidet, wann das „Recht auf Vergessen“ gilt und wann nicht? Ist das überhaupt technisch umsetzbar? Wird Google künftig überhaupt noch leisten können, was wir uns von der Suchmaschine versprechen, nämlich relevante Seiten zu finden? Dabei betrifft das Urteil letztlich nicht nur Google allein, ja nicht einmal nur Suchmaschinen.

Wieder einmal zeigt sich deutlich, dass sich unser Verständnis von Recht im Internet erst noch entwickeln muss, ja, dass die Entwicklung des Rechtes der rasanten Entwicklung des Netztes zu sehr hinterherhinkt.

Das vollständige Urteil des EuGH finden Sie übrigens HIER.

Von Andreas Trunschke

Dr. Andreas Trunschke
Seit dem Februar 2006 bin ich mit digitalen und vernetzten Medien selbständig tätig. Von Anfang an ging es mir nicht allein darum, selbst mit damit zu arbeiten, sondern mein Wissen weiterzugeben oder in Projekte mit anderen einzubringen.
Gegenwärtig gehe ich einen Schritt weiter. Nach vielen Jahren der Beschäftigung mit Biografien und deren Online-Veröffentlichung biete ich ab Oktober 2017 einen entsprechenden Online-Kurs an.

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